Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente

Der Tod eines Familienangehörigen ist immer eine schmerzliche Erfahrung. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen unterstützt Sie auch in dieser schweren Zeit.

Wenn ein Teilnehmer unseres Versorgungswerks stirbt, erhalten folgende Familienangehörige im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung von uns Rentenzahlungen:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • anspruchsberechtigte Kinder

Folgend finden Sie weitere Informationen und die Formulare zur Antragstellung.

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat der Ehepartner eines Teilnehmers, wenn dessen Ehe bis zum Tode fortbestanden hat. 

Wurde die Ehe nach Beginn der Altersrente oder nach Beginn der Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, besteht ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nur dann, wenn die Ehe zuvor mindestens drei Jahre bestanden hat. Betrug in einer solchen Ehe der Altersunterschied mehr als 10 Jahre, muss die Ehe mindestens vier Jahre, betrug der Altersunterschied mehr als 20 Jahre, muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Anspruch auf Rente zu erhalten.

Der Anspruch der Hinterbliebenenrente beginnt mit dem auf den Todestag des Teilnehmers folgenden Tag. Bezog der oder die Verstorbene bereits eine Rente, so hat der Hinterbliebene Anspruch auf Rente ab dem ersten Tag des Folgemonats.

Eine Hinterbliebenenrente wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Die Höhe der Witwe-/Witwerrente beträgt bis zu 60 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft der Berufsunfähigkeitsrente beziehungsweise von der bezogenen Rente des Teilnehmers bei seinem Ableben.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt.

Der Hinterbliebene, der wieder heiratet, erhält auf Antrag eine Abfindung in Höhe des dreifachen Betrages der zuletzt bezogenen jährlichen Witwen-/Witwerrente ausgezahlt.

Wenn Sie eine Witwen-/Witwerrente beantragen möchten, dann benötigen wir von Ihnen:

  • den Antrag auf Witwen-/Witwerrente
  • eine Kopie der Sterbeurkunde
  • eine Kopie der Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls die Kopien der Geburtsurkunden aller Kinder
  • Kopie des Personalausweises

Sie können den Antrag digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.

Anspruch auf Halbwaisenrente haben Kinder eines verstorbenen Teilnehmers. Vollwaisenrente erhalten Kinder, deren beide Elternteile verstorben sind.

Eine Hinterbliebenenrente wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 15 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft der Berufsunfähigkeitsrente beziehungsweise von der bezogenen Rente des Teilnehmers bei seinem Ableben.

Die Höhe der Vollwaisenrente beträgt 25 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft der Berufsunfähigkeitsrente beziehungsweise von der bezogenen Rente des Teilnehmers bei seinem Ableben.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung besteht Anspruch bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres.


Wenn Sie eine Waisenrente beantragen möchten, dann benötigen wir von Ihnen:

  • den Antrag auf Waisenrente
  • eine Kopie der Sterbeurkunde des Teilnehmers
  • eine Kopie der Geburtsurkunde
  • einen aktuellen Ausbildungsnachweis (sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
  • Kopie des Personalausweises

Sie können den Antrag digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.