Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 (AZ: 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) war der Gesetzgeber gehalten bis spätestens zum 31.07.2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern verfassungskonform auszugestalten. Der Bundesrat hat am Freitag, den 16.06.2023, daher beschlossen, dass zum 01.07.2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft treten wird.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen sozialen Pflegeversicherung wird auf 3,4 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 % (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) zum 01.07.2023 angehoben.
Zusätzlich wird zum 01.07.2023 der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Mit dem Gesetz sollen Mitglieder der gesetzlichen sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag auf den monatlichen Pflegebeitrag in Höhe von 0,25 % für jedes eigene Kind unter 25 Jahren entlastet werden. Da dieser Abschlag bis zum fünften Kind gewährt wird, kann er somit höchstens 1,0 % betragen. Wenn nicht mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Als Zahlstelle ist das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen gesetzlich verpflichtet, bei Aufforderung der Krankenkasse die Pflegeversicherungsbeiträge von der Versorgungsleistung einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.
Die Berücksichtigung der Kinder kann jedoch erst nach Veröffentlichung der sogenannten „Gemeinsamen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes“ sowie nach erfolgter technischer Anpassung vorgenommen werden. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Frist für die Zahlstellen bis zum 31.12.2024 gegeben. Die Anpassung wird also zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt, dann selbstverständlich rückwirkend zum 01.07.2023.