Über uns

Bereits im 19. Jahrhundert, weit vor der Etablierung des staatlichen Alterssicherungssystems, gründeten Berufsstände der Freien Berufe in Deutschland regionale Versorgungseinrichtungen. Diese Einrichtungen, darunter Witwen-, Hilfs- und Pensionskassen, waren speziell auf die Bedürfnisse ihrer Mitglieder zugeschnitten und konzentrierten sich auf die private Vorsorge für Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung. Sie standen jedoch durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ersten Weltkriegs und die darauffolgende Inflation vor großen Herausforderungen. Dies führte 1923 zur Gründung des ersten berufsständischen Versorgungswerks durch die bayerische Ärzteschaft, welches als Vorreiter für die heutigen Versorgungswerke in ganz Deutschland diente.

Nach der Adenauerschen Rentenreform von 1957 wurde Mitgliedern der Freien Berufe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt. Als Reaktion darauf entstanden in den alten Bundesländern nach und nach Versorgungseinrichtungen der einzelnen Berufsgruppen auf Landesebene, um eine angemessene Altersabsicherung sicherzustellen.

Die berufsständischen Versorgungswerke bieten eine spezielle Absicherung gegen Risiken wie Alter, Invalidität und für Hinterbliebene, ausschließlich für Angehörige der Freien Berufe. Sie ergänzen die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung und werden selbstverwaltet durch eigene Organe wie Verwaltungsausschüsse und Vertreterversammlungen.

Die Effizienz der Versorgungswerke in den alten Bundesländern und die Erfahrungen aus der Währungsumstellung 1990 motivierten Architekten, ein eigenes Versorgungswerk zu gründen. Die Mehrheit der Kammermitglieder in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern stimmte in Urabstimmungen dafür.

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wurde am 2. November 1993 als 64. berufsständisches Versorgungswerk in Deutschland gegründet. Heute existieren über 90 solcher Einrichtungen bundesweit.

Seit dem Sächsischen Architektengesetz vom 19. April 1994 ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk für alle eingetragenen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen verpflichtend. Durch Staatsverträge zwischen den Bundesländern wurde diese Pflicht auch auf Mitglieder in Thüringen und Sachsen-Anhalt ausgeweitet. Architekten in Mecklenburg-Vorpommern sind seit dem 1. Juli 2003 ebenfalls verpflichtet, dem Versorgungswerk beizutreten. Die Verwaltung Ihrer Rentenbeiträge und die Kapitalanlage des Versorgungswerks der Architektenkammer Sachsen unterliegen der strengen Aufsicht und Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Sachsen, was Ihnen Sicherheit und Vertrauen in unsere Dienstleistungen bietet.

Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen und die berufsständische Versorgungseinrichtung der eingetragenen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sowie den Mitgliedern der angeschlossenen Architektenkammern Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.  

Das Versorgungswerk stellt für alle Mitglieder der Architektenkammern die Pflichtversorgung für die Altersrente, den Fall einer Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene sicher. Erst durch die Teilnahmepflicht wird ermöglicht, dass das Versorgungswerk mit seinem Versorgungsauftrag der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt ist. 

Während die gesetzliche Rentenversicherung die Renten aus den eingezahlten Beiträgen im Umlageverfahren und mit staatlichen Zuschüssen finanziert, erfolgt die Finanzierung der Renten im sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren. Die Beiträge werden auf dem Kapitalmarkt angelegt. Dadurch finanziert jede Generation ihre eigenen Versorgungsleistungen vollständig selbst, ohne auf staatliche Zuschüsse angewiesen zu sein. Die Höhe der individuellen Beitragszahlungen der Teilnehmer bestimmt direkt die Höhe ihrer zukünftigen Versorgungsleistungen.  

Pflichtteilnehmer des Versorgungswerks haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf verschiedene Leistungen: Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus bietet das Versorgungswerk freiwillige Leistungen wie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen an. Eine besondere Eigenschaft des Versorgungswerks ist, dass bereits nach der ersten Beitragszahlung ein Anspruch auf Alters- und Berufsunfähigkeitsrente besteht. Mitglieder werden zudem jährlich über die Höhe ihrer erreichten Rentenanwartschaft informiert. Die Rentenanwartschaft ist nicht pfändbar. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Versorgungswerk keine Zuschüsse zur Krankenversicherung für Rentner gewährt.