Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten

Sie können sich während der Mutterschutz- und Erziehungszeit von der Beitragspflicht befreien lassen.

Bitte beachten Sie aber, dass sich fehlende Beitragszahlungen während der Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten auf die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente auswirken.

Mehr zum Thema freiwillige Beitragszahlungen lesen Sie hier.

Nachfolgend beantworten wir Ihnen eine Reihe von Fragen:

Jeder kindererziehende Teilnehmer einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung Bund (DRVB) die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen. Aufgrund unterschiedlicher Verrentungssysteme bei den Versorgungseinrichtungen können diese nicht vergleichbar berücksichtigt werden. 

Ab 1. Januar 2019 wird für jedes vor 1992 geborene Kind zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Für jedes Kind, welches nach 1992 geboren ist, erhöhen sich diese auf 3 Jahre beziehungsweise 36 Monate. Bei 2 Kindern werden die notwendigen 60 Monate Pflichtbeitragszahlungen somit erreicht, auch wenn man bisher nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind betreut hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erfüllung von 60 Beitragsmonaten.

Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Teilnehmer des Versorgungswerkes im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen (§ 208 SGB VI). 

Es sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:

  • Für vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile gilt die bisherige Regelung des § 208 SGB VI materiell weiter (jetzt § 282 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, diese Gruppe kann in dem halben Jahr vor Erreichen der Altersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erreichen der Wartezeit nötig sind.
  • Nach dem 01.01.1955 geborene Elternteile, die bisher durch das Verbot der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung in § 7 Abs. 2 SGB VI daran gehindert waren, die allgemeine Wartezeit zu erfüllen, können dies auf Antrag nunmehr tun (§ 282 Abs. 2 SGB VI). Allerdings konnte der Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden.
  • Diejenigen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach Inkrafttreten des dritten SGB IV-Änderungsgesetzes am 10.08.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, können jetzt jedoch freiwillige Beiträge jederzeit nachzahlen, da mit Inkrafttreten des Gesetzes die Hinderungsvorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI gestrichen wurde.

Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt diese direkt an den Teilnehmer. Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.