Selbständige Architekten

Grundsätzlich hat jeder Selbständige monatlich den satzungsgemäßen Regelbeitrag zu entrichten. 

Die Satzung bietet jedoch im § 15 weitere Gestaltungsmöglichkeiten. 

Bitte beachten Sie, dass es bei Entrichtung vorläufig geminderter Beiträge zu einer Nachzahlungspflicht kommen kann. Die endgültige einkommensgerechte Beitragsberechnung erfolgt zum späteren Zeitpunkt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides.


Selbständige Mitglieder des Versorgungswerks, deren jährliches Einkommen vor Steuern die festgelegte Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder übersteigt, leisten monatlich einen Beitrag von 18 % dieser Grenze. (Regelpflichtbeitrag).

Wenn das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen unter der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist ein Beitrag in Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens aber ein Viertel des Regelpflichtbeitrages, zu entrichten.

Bei Eröffnung eines eigenen Büros kann auf Antrag für das Jahr der erstmaligen Ausübung der selbständigen Tätigkeit und die folgenden 3 Kalenderjahre ein reduzierter Beitrag in Höhe eines Viertels des Regelpflichtbeitrages (Mindestbeitrag) entrichtet werden. 

Die Beiträge sind monatlich zu entrichten und können gern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht werden.

Senden Sie uns dafür einfach das digital oder handschriftlich ausgefüllte Formular für das SEPA-Mandat zu.