FAQ

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN UND ANTWORTEN

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Architektenkammern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern Pflichtteilnehmer im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen.
Ausnahmen bestehen gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung unter anderem für die Mitglieder der Architektenkammern, die zum Zeitpunkt des satzungsgemäßen Beginns der Pflichtteilnahme bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sind oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Recht Anspruch auf Versorgung haben.

Die Begründung der Teilnahme am Versorgungswerk ohne die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer ist ausgeschlossen. Das Versorgungswerk wird von der jeweiligen Architektenkammer über die Mitgliedschaft informiert und stellt dann den Kontakt zum Teilnehmer her.

Das Versorgungswerk finanziert die Leistungen an die Teilnehmer auf Basis der Beiträge nach dem modifizierten Kapitaldeckungsverfahren. Der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) liegt der sogenannte Generationenvertrag zugrunde. Die DRVB arbeitet nach dem Umlageverfahren, das heißt die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Rentenleistungen verwandt.

Die Löschung der Mitgliedschaft in der Kammer bewirkt auch das Ende der Pflichtteilnahme im Versorgungswerk. Allerdings kann die beendete Pflichtteilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten als freiwillige Teilnahme ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt werden.

Anders bei Pflichtteilnehmern, die von der Versicherungspflicht in der DRVB befreit wurden. Zwingende Voraussetzung für eine Befreiung ist die Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Endet diese, ist die DRVB gemäß des Befreiungsbescheides durch den Teilnehmer darüber zu informieren, die Befreiung wird zurückgenommen und das Versorgungswerk kann nur noch zum Zwecke der Zusatzversicherung genutzt werden.

Nach Beendigung der Teilnahme am Versorgungswerk besteht die aufgrund der geleisteten Beiträge erworbene Rentenanwartschaft bis zum Erreichen des Renteneintrittalters fort und kommt dann auf Antrag als Rente zur Auszahlung.

Ausnahmsweise kann sich eine Befreiung von der DRVB auf eine andere versicherungspflichtige oder selbständige Tätigkeit erstrecken. Das ist dann möglich, wenn diese andere Beschäftigung oder Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Dies kann z. B. für nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit oder jede andere versicherungspflichtige Berufsausübung gelten. Die Erstreckung der Befreiung ist nur vor dem Hintergrund einer bestehenden berufsspezifischen Befreiung möglich.

Über die Erstreckung einer bestehenden Befreiung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall und erlässt darüber einen Bescheid.

Wird die Erstreckung abgelehnt, tritt für diese Beschäftigung oder Tätigkeit automatisch kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund ein.
Solange der Teilnehmer Mitglied der Kammer ist und damit Pflichtteilnehmer am Versorgungswerk, ist als Beitrag ein Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich an das Versorgungswerk zu zahlen.

Die Pflichtteilnahme bleibt solange bestehen, wie die Mitgliedschaft in einer angeschlossenen Kammer besteht. Mit Löschung der Mitgliedschaft in der Kammer endet auch die Pflichtteilnahme am Versorgungswerk. Bei Begründung der Mitgliedschaft in einer anderen Kammer, z. B. der Architektenkammern Baden-Württemberg, Bayern oder Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, entweder Pflichtteilnehmer in dem neuen Versorgungswerk zu werden oder sich von der Pflichtteilnahme zugunsten des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen befreien zu lassen und Teilnehmer im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen mit allen Rechten und Pflichten zu bleiben.

Im Falle des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ist dort anzuzeigen, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRVB zugunsten des Versorgungswerkes vorliegt. Die Bundesagentur übernimmt dann die Beitragszahlung an das Versorgungswerk für die Dauer des Leistungsbezuges.

Die Satzung sieht die Möglichkeit vor, bei voraussichtlichen Einkünften unter einer bestimmten Grenze Beitragsbefreiung zu beantragen. Die Beitragsbefreiung gilt nur für das beantragte Kalenderjahr. Nach Ablauf von zwei Jahren ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, um zu überprüfen, ob die Beitragsbefreiung gerechtfertigt war. Gegebenenfalls können Nachforderungen entstehen.

Das Versorgungswerk gewährt seinen Teilnehmern Altersrenten und Renten wegen Berufsunfähigkeit sowie für die Angehörigen Hinterbliebenenrenten.

Eine freiwillige Leistung ist die Beteiligung an Rehabilitationsmaßnahmen.

Anträge finden Sie hier oder wenden Sie sich an Ihren Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle.

Mit Beginn der Pflichtteilnahme an einem ausländischen sozialen Sicherungssystem innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes endet grundsätzlich die Pflichtteilnahme am Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen nach § 13 Abs. 1 Buchstabe d) der Satzung.

Für Teilnehmer, die im Rahmen ihres abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer selbständigen Tätigkeit in Deutschland vorübergehend im europäischen Ausland tätig werden, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. In diesen Fällen können Entsendebescheinigungen (A1-Bescheinigungen) ausgestellt werden. Näheres dazu finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV).