03.01.2024

Neue Satzungsänderungen

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen hat in ihrer Sitzung am 20.09.2023 Satzungsänderungen beschlossen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR), hat im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) sowie den für die Rechtsaufsicht und die Versicherungsaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Thüringen und des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 18.12.2023, AZ 53-2501/13/15-2023/47116, die Beschlüsse der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen vom 20.09.2023 über die nachfolgenden Änderungen der Satzung und der Wahlordnung mit Maßgaben genehmigt.

Die ausgefertigten Änderungen der Satzung werden nachfolgend verkündet. Sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt (26.01.2024) in Kraft.


§ 16 Abs. 4 wird erweitert und lautet jetzt wie folgt:
Angestellte Architekten sind berechtigt, über die nach den Abs. 1 bis 3 zu leistenden Beiträge hinaus freiwillige Mehrzahlungen bis zu der nach § 19 Abs. 1 zulässigen Höchstgrenze zu zahlen.

§ 19 Abs. 1 wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Zum jeweiligen Pflichtbeitrag können zusätzlich freiwillige Mehrzahlungen bis zur Höhe eines 1 ½-fachen Regelpflichtbeitrages für das laufende Jahr entrichtet werden. Die Einzahlungshöchstgrenze darf zusammen mit den Pflichtbeiträgen das 2 ½-fache des Regelpflichtbeitrages gemäß § 15 Abs. 1 für das laufende Jahr nicht überschreiten.

§ 20 Abs. 2 wird ergänzt und lautet jetzt wie folgt:
Die Beitragspflicht erlischt: 

a) mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Teilnahme endet, 

b) mit dem ersten des Monats, mit dem die Zahlung der Altersrente beginnt, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

c) mit dem Ersten des Monats, ab dem Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird. Nach Wegfall der Rente wegen Berufsunfähigkeit lebt die Beitragspflicht mit dem Beginn des darauffolgenden Monats wieder auf.

§ 20 Abs. 3 wird ergänzt und lautet jetzt wie folgt: 
Das Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten, besteht nicht für die Zeit, in der Versorgungsleistungen bezogen werden sowie für die Zeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres.

§ 26 Abs. 1 wird ergänzt und lautet jetzt wie folgt:
Das Altersruhegeld wird auf Antrag vom Ablauf des Monats an gewährt, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich.

§ 26 Absatz 4 wird neu hinzugefügt:
Teilnehmer und Anspruchsberechtigte aufgrund eines Versorgungsausgleichs können den Beginn des Altersruhegeldes auf einen späteren Zeitpunkt, maximal auf den Ablauf des 72. Lebensjahres, verlegen. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn des Altersruhegeldes schriftlich beim Versorgungswerk eingegangen sein. Das Altersruhegeld erhöht sich für jeden Monat, um den die Rente nach Vollendung des 67. Lebensjahres beginnt, um 0,45 %.

Erweiterte Handlungsoptionen für Teilnehmer des Versorgungswerkes 

Mit Inkrafttreten der o. g. Satzungsänderungen erhalten die Teilnehmer erweiterte Möglichkeiten bezüglich der Höhe der Beitragszahlungen und zur selbst bestimmten Festlegung des Beginns der Rentenzahlung.

Die Höchstgrenze für die Zahlung von freiwilligen Mehrbeiträgen wurde auf das gesetzlich maximal mögliche Maß erhöht. Jetzt können berechtigte Teilnehmer freiwillige Mehrzahlungen (FMZ) bis zur Höhe eines 1 ½ -fachen Regelpflichtbeitrages für das laufende Jahr leisten. Mit den höheren Einzahlungen können sie eine Aufstockung ihrer Anwartschaften und somit eine Verbesserung ihrer Altersversorgung erreichen. Die Einzahlung darf zusammen mit den Pflichtbeiträgen das 2 ½ -fache des Regelpflichtbeitrages für das laufende Jahr nicht überschreiten. Freiwillige Mehrzahlungen müssen auf dem Bankkonto des Versorgungswerkes bis zum 31.12. gebucht worden sein (Valuta), um bei der Ermittlung der Rentenanwartschaft des entsprechenden Jahres berücksichtigt werden zu können.

Die Zahlung von Altersruhegeld muss ab sofort nicht mehr mit dem Ablauf des 67. Lebensjahres beginnen, sondern kann auf einen späteren Zeitpunkt, maximal bis zum Ende des 72. Lebensjahres verschoben werden. Der Rentenbeginn wird damit neben dem Regelfall Rente mit 67 (§ 26 Abs. 1) und einem Vorziehen auf das 60. bzw. 62. Lebensjahr (§ 26 Abs. 3) um die Möglichkeit des Zurückstellens erweitert (§ 26 Abs. 4). Den Teilnehmern wird es damit möglich, ohne Rentenbezug länger im Beruf tätig zu bleiben. Der spätere Beginn führt zu einer Erhöhung der Rente um 0,45 % für jeden Monat.

Bei Fragen zum Beitrag oder zur Rente wenden Sie sich gern an die Mitarbeiter der Teilnehmerverwaltung. Diese sind erreichbar telefonisch unter 0351-318 24 60 oder per E-Mail an: versorgungswerk@vwaks.de.