Versorgungsausgleich

Wird die Ehe eines Leistungsempfängers geschieden, findet zum Ausgleich der beim Versorgungswerk erworbenen Anrechte auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung die interne Teilung nach dem Willen des Gesetzgebers statt. Geteilt werden dann die vor Rentenbeginn erworbenen Anrechte. Wird dann der Versorgungsausgleich rechtskräftig, verringert sich ab diesem Zeitpunkt Ihre Rentenhöhe.

Nachfolgend beantworten wir Ihnen eine Reihe von Fragen:

Im Versorgungsausgleich des gerichtlichen Scheidungsverfahrens werden alle Anrechte auf Rente berücksichtigt, die Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Das gilt für Ihre Anrechte in dem Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen genauso wie für die bei anderen Versorgungsträgern, zum Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder den kirchlichen Zusatzversorgungskassen.

Bitte beachten Sie: Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen kann und darf Ihnen nur Auskünfte zu den in unserem Versorgungswerk bestehenden Anrechten erteilen. Sollten Sie darüber hinausgehende Beratung zu Ihren weiteren Anrechten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder den betreffenden Rententräger.

Für eingetragene Lebensgemeinschaft, die ab dem 01.01.2005 begründet wurden, findet auch ein Versorgungsausgleich statt.

Für vorher begründete Lebenspartnerschaften ist er nur möglich, wenn die Partner bis zum 31.12.2005 vor dem Amtsgericht erklärt haben, dass bei Aufhebung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.

Das Familiengericht ermittelt alle Anrechte, die Sie während der Ehezeit erworben haben. Das sind:

  • Anrechte aus Pflichtbeiträge und
  • Anrechte aus freiwilligen zusätzlichen Versorgungsbeiträgen.

Als Versorgungswerk sind wir verpflichtet, uns am Verfahren als Versorgungsträger zu beteiligen und dem Familiengericht folgende Angaben mitzuteilen:

  • Ehezeitanteil Ihres Anrechts
  • Ausgleichswert (Ehezeitanteil geteilt durch zwei)
  • korrespondierenden Kapitalwert 

Anhand dieser Werte trifft das Gericht eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich und informiert die jeweiligen Versorgungsträger. Dabei gilt in der Regel

  • interne Teilung (Teilung der Anrechte erfolgt in dem jeweiligen Versorgungssystem, in dem die Anrechte erworben wurden)
  • keine Verrechnung aller Anrechte der Ehepartner (sondern Ausgleich im jeweiligen Versorgungssystem)

Sobald die Entscheidung rechtskräftig wird, vermindert sich Ihr Anrecht im Versorgungswerk entsprechend. Über die Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erhalten Sie von uns einen Bescheid. Gleichzeitig wird für Ihren Ehepartner ein, von Ihnen unabhängiges "Rentenkonto" im Versorgungswerk eingerichtet, selbst dann, wenn Ihr Ehepartner dem Berufsstand der Architekten nicht angehört.